Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Aquasun, Birker Feld 16, D-42899 Remscheid, Stand 01.Jan. 2010, USt - IdNr.: DE120799295

  1. GELTUNG
  2. ANGEBOT UND ABSCHLUSS
  3. LIEFERFRISTEN UND VERZUG
  4. VERSAND, GEFAHRÜBERGANG, VERPACKUNG
  5. PREISE UND ZAHLUNG
  6. EIGENTUMSVORBEHALT
  7. MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG
  8. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG
  9. RÜCKNAHMEN/UMTAUSCH
10. REPARATUREN
11. DATENSCHUTZ
12. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT
 


1. GELTUNG

Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen Entwicklungsleistungen
und sonstigen Leistungen, einschliesslich Beratungsleistungen. Einkaufsbedingungen
des Käufers werden hiermit widersprochen.
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2. ANGEBOT UND ABSCHLUSS

2.01. Angebote sind stets freibleibend; Aufträge gelten als angenommen, wenn sie durch
uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang
ausgeführt werden.
Dann gilt der Lieferschein bzw. die Rechnung als Auftragsbestätigung.
Bei Abrufaufträgen ist die gesamte festgelegte Menge innerhalb der vereinbarten
Frist abzunehmen.Soweit wir auf der Basis von Hersteller-Preislisten liefern,
beziehen sich unsere Preise - soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart stets
auf die aktuelle Hersteller-Preisliste.Zusagen von Sonderpreisen beziehen sich
nur auf die jeweilige Bestellung und haben keine Präzedenzwirkung auf spätere
Verträge.
2.02. Soweit unsere Verkaufsangestellten mündliche Nebenabreden treffen oder
Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen
diese stets der schriftlichen Bestätigung.Offensichtliche Irrtümer, Schreib-,
Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Die zum Angebot gehörenden
Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Gewichts- und Massangaben
sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernd massgebend. Derartige Angaben,
insbesondere auch über Leistungen und Verwendbarkeit der gelieferten Produkte sowie
DIN-Normen, gelten nur dann als Eigenschaftszusicherung im Sinne von § 459 Abs.2
BGB, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
Mündliche Erklärungen von Personen, die zu unserer Vertretung unbeschränkt oder
nach aussen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von den vorstehenden
Regelungen unberührt.
2.03. Die technische Beratung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen; eine Haftung kann
hieraus jedoch nur abgeleitet werden, soweit diese Beratung Bestandteil unserer
vertraglichen Vereinbarung ist.
2.04. Stellen wir dem Käufer Muster zur Verfügung, so gelten diese als Versuchsmuster
und nicht als Probe im Sinne von § 494 BGB.
2.05. Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug
hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemässem
kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schliessen
lassen, sind wir berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen
und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei bereits erfolgte
Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
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3. LIEFERFRISTEN UND VERZUG

3.01. Sofern nicht eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage
der Geschäftsleitung vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart.
Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen
Einzelheiten des Auftrages sowie der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen.
Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertrags-
pflichten innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen
in Verzug ist.
3.02. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit den Käufer, der vom
Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen will, nicht von der Setzung
einer angemessenen Nachfrist - mindestens aber 14 Tage - zur Erbringung der
Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen
werde. Dies gilt nicht, soweit wir eine Frist oder einen Termin zur Leistung
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
3.03. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfange zulässig.
3.04. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist auf jeden Fall vorbehalten.
3.05. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei
Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss
eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch
Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen oder Störungen der Verkehrswege), soweit
solche Hindernisse nachweislich auf unsere Leistung oder Lieferung von erheblichem
Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten
und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse
teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von uns die Erklärung
verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen.
Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.
3.06. Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene
Lieferungen (Unmöglichkeit) haben wir in keinem Falle einzustehen. Wir
verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den
Käufer abzutreten.
3.07. Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten
angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
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4. VERSAND, GEFAHRÜBERGANG, VERPACKUNG

4.01. Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Das gleiche gilt für die
Verpackung, die nach transport- und sicherheitstechnischen sowie umweltpolitischen
Gesichtspunkten erfolgt.
4.02. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert
die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der
Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung
sofort fällig.
4.03. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder
Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Auslieferungslagers auf den
Käufer über, und zwar auch dann, wenn die Anlieferung mit eigenem LKW erfolgt.
4.04. Soweit wir mit dem Käufer vereinbaren, dass dieser gegen die Gewährung eines Bonus
auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten
Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine
geordnete Entsorgung gem. den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.
4.05. Verpackungen, die nach §4 Abs. 3 Verpackungsverordnung von dem Anwendungsbereich
dieser Verordnung ausgenommen sind ("kontaminierte Verpackungen"), sind von der
Gewährung eines Bonus ausgenommen. Sie werden auch nicht zurückgenommen.
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5. PREISE UND ZAHLUNG

5.01. Unsere Preise verstehen sich in EURO zzgl. Mehrwertsteuer.
5.02. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Veränderung unserer Kosten ein, z.B.
durch eine Preisänderung unserer Vorlieferanten, sind wir berechtigt bei solchen
Lieferungen, die später als 4 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen,
eine angemessene Anpassung unserer Preise vorzunehmen. Erhöht sich in einem
derartigen Fall der Preis um mehr als 10 %, ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt.
5.03. Unser Zahlungsziel ab Rechnungsdatum ist 14 Tage. Dies gilt nur für den Fall, dass
sich der Käufer mit der Zahlung früherer Lieferungen nicht im Rückstand befindet.
5.04. Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen
Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der
Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen.
5.05. Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und
gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht
eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche
Vermögensverschlechterung des Käufers schliessen lassen. Im letzteren Falle sind
wir berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung
entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.
5.06. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht
ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu
betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können ausserdem die weitere Veräusserung
und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht
das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
5.07. In den Fällen der Absätze 5.05. und 5.06. können wir die Einzugsermächtigung
(Abs. 6.04.) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung
verlangen. Der Käufer kann jedoch diese sowie die in Abs. 5.06. genannten
Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres Zahlungsanspruchs abwenden.
5.08. Verzugszinsen werden mit 5 % p.a. über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank
berechnet, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen,
wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Käufer eine
niedrigere Belastung.
5.09. Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht
aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht
geltend gemacht werden. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von
Verpackungsmaterial sind nicht statthaft.
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6. EIGENTUMSVORBEHALT

6.01. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen seiner freiberuflichen
oder gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor,
bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschliesslich der
künftig entstehenden Forderungen - auch aus gleichzeitig oder später
abgeschlossenen Verträgen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder
sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der
Saldo gezogen und anerkannt ist.Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des
Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmässige Haftung durch uns begründet, so
erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer
als Bezogenen.
6.02. Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die
abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange
er nicht in Verzug ist, veräussern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der
Weiterveräusserung gemäss den nachfolgenden Nrn. 6.03. bis 6.04. auf uns
übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
6.03. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware werden
schon jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange der Sicherung wie
die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht
von uns gelieferten Waren veräussert, wird die Forderung aus der
Weiterveräusserung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen
verkauften Waren abgetreten.
6.04. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräusserung der
Vorbehaltsware einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung
in den in Abschnitt 5.07. genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er
verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten -
sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderungen ist der
Käufer in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist
dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass er uns dies unter
Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers
angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung
übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung
sofort fällig.
6.05. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als
ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind,
um mehr als 20 % übersteigt.
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7. MÄNGELRÜGE UND GEWÄHRLEISTUNG

7.01. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen
sind spätestens binnen 7 Tagen, in jedem Falle aber vor Verwendung oder
Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes
gem. §§ 337, 378 HGB bleiben unberührt.
7.02. Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung
fehlerhafter Ware, Ersatzlieferung oder Gutschrift.
7.03. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Käufer die nach billigem Ermessen erforderliche
Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere den beanstandeten Gegenstand oder
Muster davon zur Verfügung zu stellen; anderenfalls entfällt die Gewährleistung.
Bei Zweifeln über die Berechtigung der Mängelrüge dürfen wir zunächst ein Gutachten
unseres Vorlieferanten einholen.
7.04. Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den
Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung oder die
Ersatzlieferung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, so steht dem Käufer
nach seiner Wahl das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
7.05. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind:
- ungeeignete oder unsachgemässe Verwendung
- Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen, Empfehlungen oder Anwendervorschriften
des Herstellers
- fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Wartung,
Veränderung oder Reparatur
- ungeeignete Betriebsmittel
- fehlerhafte Lagerung oder Transport oder sonstige unsachgemässe Behandlung
durch den Käufer oder Dritte
- natürliche Abnutzung.
7.06. Fehlt der Ware im Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine zugesicherte Eigenschaft,
so steht dem Käufer ein Rücktrittsrecht zu. Bei Mangelfolgeschäden kann er
Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur insoweit verlangen, als die Zusicherung
den Zweck verfolgte, ihn gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden
abzusichern.
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8. ALLGEMEINE HAFTUNGSBEGRENZUNG

8.01. Unsere Haftung richtet sich ausschliesslich nach den in den vorstehenden
Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Schadenersatzansprüche des Käufers aus
Verschulden bei Vertragsschluss, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und
unerlaubter Haftung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem
Verschulden durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen. Bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei leichter Fahrlässigkeit; in
diesem Falle beschränkt sich unsere Haftung jedoch auf den Ersatz vorhersehbarer
und typischer Schäden. Diese Ansprüche verjähren 1 Jahr nach dem Empfang der Ware
bzw. Annahme der Leistung durch den Käufer.
8.02. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den vorstehenden Regelungen
unberührt.
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9. RÜCKNAHMEN/UMTAUSCH

9.01. Eine Rücknahme oder Umtausch ist nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung
möglich, anderenfalls wird die Annahme verweigert. Anbruchpackungen und nicht mehr
verkehrsfähige Waren sind von Rücknahme oder Umtausch grundsätzlich ausgeschlossen.
9.02. Die Höhe einer evtl. Vergütung für noch verwertbare Ware richtet sich nach deren
Befund und wird von uns nach billigem Ermessen festgesetzt.
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10. REPARATUREN

10.01.Fehlersuche kann oft langwierig sein; Reparaturfristen sind daher nur annähernd zu
verstehen, es sei denn, wir haben eine ausdrücklich für verbindlich erklärte
Zusage für einen bestimmten Termin gegeben.
10.02.Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages
gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind
zu vergüten, auch wenn die Reparatur nicht in Auftrag gegeben wird.
10.03.Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem
Ermessen.
10.04.Auf unsere Gewährleistung finden die Bestimmungen der Abschnitte 7. und 8.
entsprechende Anwendung.
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11. DATENSCHUTZ

Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der
Geschäftsbeziehung gewonnenen personenbezogenen Daten gem. den Bestimmungen des
Bundesdatenschutzgesetzes verarbeiten.
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12. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANZUWENDENDES RECHT

12.01.Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen
(einschliesslich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich ergebenden
Streitigkeiten ist, soweit der Käufer Vollkaufmann, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, das für
unseren Firmensitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an
seinem Gerichtsstand zu verklagen.
12.02.Die Vertragsbedingungen regeln sich ausschliesslich nach dem in Deutschland
geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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